Menu
menu

Kontakt

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Pressesprecher:
VizePräs Reinhard Engshuber
Telefon: +49 345 2202234
Fax: +49 345 2202240
E-Mail: presse.lag(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts
Adresse des Landesarbeitsgerichts

Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts

(LAG LSA) Frühere Referentin E. des Beigeordneten Dr. W. der Stadt Halle (Saale) unterliegt vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt. Berufung der Referentin wurde durch Urteil vom 22.12.2011 zurückgewiesen. Die angegriffene Befristung ist wirksam; das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Befristungsablauf am 31.08.2010 beendet worden.

22.12.2011, Halle (Saale) – 7

  • Landesarbeitsgericht

Halle (Saale), den 22. Dezember 2011 (LAG LSA)

Frühere Referentin E. des Beigeordneten Dr. W. der Stadt Halle (Saale) unterliegt vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt. Berufung der Referentin wurde durch Urteil vom 22.12.2011 zurückgewiesen. Die angegriffene Befristung ist wirksam; das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Befristungsablauf am 31.08.2010 beendet worden.

Der Rechtsstreit betrifft eine Befristungskontroll- und eine Kündigungsschutzklage der klagenden Frau E. (6 Sa 29/11). Sie wurde als Elternzeit-Vertreterin der damaligen persönlichen Referentin des Beigeordneten Dr. W. eingestellt. Hierzu haben die Parteien am 11./12.08.2009 einen zweckbefristeten schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der mit Ablauf der Elternzeit der Frau R. enden sollte.

Ob die Klägerin bereits vor Unterzeichnung dieses Vertrages auf Anweisung des Dr. W. für die Beklagte tätig geworden ist und ob dieser ihr mündlich im Vorfeld der Arbeitsaufnahme das Angebot unterbreitet hat, unbefristet (so die Behauptung der Klägerin in der 1. Instanz) bzw. zunächst befristet (so ihr Vortrag in der 2. Instanz) als persönliche Referentin tätig zu werden, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Elternzeit der Frau R. endete am 31.08.2010. Hierüber informierte die Beklagte die Klägerin E. mit Schreiben vom 02.08.2010.

Die Klägerin geht davon aus, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der rechtswirksam vereinbarten Befristung am 31.08.2010 beendet worden. Hilfsweise, nachdem die Klägerin Befristungskontrollklage erhoben hatte, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, betriebsbedingt mit Schreiben vom 17.08.2010 zum 30.09.2010 gekündigt.

Die Klägerin hält die vereinbarte Befristung für rechtsunwirksam. Sie meint, zwischen den Parteien sei bereits durch die Zusagen des Dr. W. und die Arbeitsaufnahme am 10.08.2009 mündlich ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden, der jedoch hinsichtlich der Befristungsabrede wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam sei. Die anschließende schriftliche Niederlegung der befristeten Vertragsbedingungen habe den Formverstoß nicht heilen können, so dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Die erste Instanz, das Arbeitsgericht Halle, hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2010 abgewiesen.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aufgrund der wirksam vereinbarten Befristung zum 31.08.2010 beendet worden. Maßgeblich sei die am 11./12.08.2009 geschlossene schriftliche Vereinbarung. Diese entspreche der Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG. Selbst wenn es - wie von der Klägerin behauptet - vorangegangene Absprachen zwischen ihr und Dr. W. über einen unbefristeten Arbeitsvertrag gegeben habe, seien diese durch die spätere schriftliche Vereinbarung ersetzt worden. Auf die Rechtswirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung komme es mithin nicht mehr an.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem LAG Sachsen-Anhalt nicht erfolgreich. Das LAG hat mit Urteil vom 22.12.2011 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat in der Entscheidung die Auffassung der Arbeitsgerichts Halle bestätigt. Das Arbeitsverhältnis von Frau E. mit der Stadt Halle (Saale) ist damit mit Ablauf des August 2010 beendet. Die mit der Stadt vereinbarte schriftliche Befristung wurde für wirksam erachtet.

Böger
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts und Pressesprecher

Impressum:
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Thüringer Straße 16
06112 Halle (Saale)
Tel: 0345 220-2201
Fax: 0345 220-2240
Mail: presse.lag@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.lag.sachsen-anhalt.de

Pressemitteilung als PDF

Weiterführende Links