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Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts

(LAG LSA) Arbeitsgericht Halle verhandelte am heutigen Tage den Kündigungsrechtsstreit Sylvia T. gegen Bundesagentur für Arbeit (7 Ca 2470/14)

01.06.2015, Halle (Saale) – 3

  • Landesarbeitsgericht

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 24. Juni 2015, 8.30 Uhr, anberaumt

Der Verhandlung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Frau Sylva T. ist seit dem 02.04.1991 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit, seit Januar 2011 als Geschäftsführerin des Jobcenters Halle, tätig. Die Bundesagentur für Arbeit hegt aufgrund einer Strafanzeige gegenüber Frau T. den Verdacht der Vorteilsnahme im Amt. Sie behauptet, Frau T. habe aus einer im Jahr 2012 in der Neuen Residenz in Halle durchgeführten Ausstellung Gegenstände durch einen Ein-Euro-Jobber auf ihr Grundstück verbringen und dort aufbauen lassen.

Die Bundesagentur für Arbeit beschloss am 26.09.2014, Frau T. vorübergehend als Geschäftsführerin abzuberufen und sie an die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen abzuordnen. Die Bundesagentur für Arbeit hielt die Einlassungen von Frau Sylvia T. zu den Vorgängen um die Neue Residenz in Halle nicht für geeignet, den dringenden Verdacht der Vorteilsnahme im Amt auszuräumen und kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Hauptpersonalrats mit Schreiben vom 14.11.2014 fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Mit ihrer Klage wehrt sich Frau T. gegen ihre Abberufung als Geschäftsführerin, ihre Abordnung zur Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen und gegen die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abberufung von den Aufgaben der Geschäftsführerin, ihre Abordnung und die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses seien rechtsunwirksam. Die aus der Neuen Residenz stammenden Ausstellungsgegenstände habe sie vom Maßnahmeträger aufgrund eines mündlichen Vertrages käuflich erworben. Auch den Werklohn für das Aufstellen der Gegenstände habe sie bezahlt. Mit dem Maßnahmeträger sei die Zahlung von 600,00 EUR vereinbart gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass der Maßnahmeträger Ein-Euro-Jobber auf ihrem Grundstück einsetze. Sie rügt außerdem, dass die Bundesagentur für Arbeit den Hauptpersonalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt habe.

Die Bundesagentur für Arbeit sieht wegen der Vorgänge um die Neue Residenz den dringenden Verdacht der Vorteilsnahme im Amt für gegeben. Deshalb sei das Vertrauensverhältnis zu Frau T. unwiederbringlich zerstört. Nach den Einlassungen des Maßnahmeträgers habe Frau Sylvia T. einen Betrag von 600,00 EUR übergeben, der dann für einen gemeinnützigen Zweck gespendet worden sei. Aber selbst dann, wenn 600,00 EUR für die Ausstellungsgegenstände und die Werkleistungen von Frau T. aufgrund eines Kaufvertrages gezahlt worden seien, entspreche dieser Betrag bei weitem nicht dem Wert der erbrachten Leistungen. Die Anhörung des Hauptpersonalrats sei ordnungsgemäß erfolgt.

Das Arbeitsgericht Halle hat den Rechtsstreit am 01.06.2015 ausführlich mit den Parteien verhandelt und einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 24.06.2015, 8.30 Uhr, anberaumt.

Böger
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts und Pressesprecher

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