Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht
Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren kann Berufung eingelegt werden, wenn sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 600,00 übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung begründet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die Bestandteil eines jeden arbeitsgerichtlichen Urteils ist.
Bei der Berufung sind bestimmte Form- und Fristvorschriften zwingend zu beachten. Im Gegensatz zur 1. Instanz besteht beim Landesarbeitsgericht Vertretungszwang. Die Berufung muss deshalb durch einen Rechtsanwalt, durch einen Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgeberverbänden eingelegt werden, und zwar innerhalb eines Monats ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Begründet werden muss die Berufung binnen zwei Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. In dieser Berufungsbegründung muss verdeutlicht werden, in welchen Punkten das Urteil angegriffen werden soll. Dies kann ein rechtlicher Gesichtspunkt sein oder die Feststellung von Tatsachen betreffen. Neuer Tatsachenvortrag ist im Berufungsrechtszug mit Einschränkungen möglich.
Wie in jeder Phase des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat auch die durch einen Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter besetzte Kammer des Landesarbeitsgerichts auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Verständigen sich die Parteien nicht im Wege eines Vergleichs, entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Urteil. Die unterliegende Partei hat die gerichtlichen wie außergerichtlichen Kosten der Parteien zu tragen, nicht nur die eigenen.
Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden, allerdings nur dann, wenn das Landesarbeitsgericht dieses Rechtsmittel im Urteil zugelassen hat oder die Revision auf eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde. Da die Zulassung der Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt, ist das Landesarbeitsgericht in den meisten Fällen die letzte Instanz.