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Kosten

Ein gerichtliches Verfahren ist nicht kostenfrei. Zu unterscheiden sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten. Zu den Gerichtskosten zählen die Verfahrensgebühr und die gerichtlichen Auslagen, wie Auslagen für förmliche Zustellungen, Zeugenentschädigungen sowie Dolmetscher- und Sachverständigenentschädigungen. Zu den außergerichtlichen Kosten zählen neben den eigenen Auslagen, wie Fahrtkosten, Verdienstausfall sowie Schreib- und Postauslagen, insbesondere die Rechtsanwaltskosten.

Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren ist der so genannte Streitwert. Er wird durch das Gericht bei Abschluss des Verfahrens für jede Instanz gesondert festgesetzt. Der Streitwert ergibt sich bei bezifferten Ansprüchen aus der Klageforderung (z. B. Klage auf Zahlung von Euro 2.000,00 = Streitwert Euro 2.000,00). Im Übrigen ist er teils gesetzlich festgelegt und teils nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. So beträgt der Streitwert einer Kündigungsschutzklage regelmäßig ein Vierteljahresbruttoverdienst. Der Streitwert ist nicht der Betrag, der von den Parteien zu zahlen ist; er ist vielmehr Grundlage für die Berechnung der Kosten.

Gerichtskosten in 1. Instanz: Im Urteilsverfahren wird abhängig vom Streitwert eine einmalige Verfahrensgebühr erhoben, die sich seit dem 01.07.2004 auf das 2,0-fache der Ausgangsgebühr beläuft. Diese Ausgangsgebühr ist nach einer Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes nach dem Streitwert gestaffelt. Sie beträgt mindestens Euro 35,00 und beläuft sich z. B. beim Streitwert Euro 10.000,00 auf Euro 241,00. Die Gerichtsgebühren sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus sozialen Gründen niedriger als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Die Verfahrensgebühr entfällt in verschiedenen, in der Praxis häufig vorkommenden Fällen, so etwa im Falle einer vollständigen Klagrücknahme vor Stellung der Anträge oder bei Abschluss eines den gesamten Rechtsstreit erledigenden gerichtlichen Vergleichs. Wenn sich also die Parteien im Gütetermin gütig einigen, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei, ggf. fallen jedoch Zustellkosten und Rechtsanwaltskosten für den eigenen Rechtsanwalt an.

Zu den Gerichtsgebühren kommen häufig Auslagen hinzu, etwa die Kosten für die Zustellungen und die Kosten, die aufgrund der Vernehmung von Zeugen oder der Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind. Wie hoch diese Kosten sind, hängt vom Einzelfall ab.

Wenn weitere Kosten entstehen, werden sie erst bei Verfahrensbeendigung fällig. Die Kosten zu tragen hat diejenige Partei, der sie durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind. Hierbei legt das Gericht regelmäßig derjenigen Partei die Kosten auf, die im Prozess unterlegen ist. Bei teilweisem Prozessgewinn werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Zu beachten ist, dass die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis hat.

Für den Fall, dass eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht ergeht, trägt die Kosten stets derjenige, der das Verfahren beantragt hat. Die Kosten werden durch das Gericht festgesetzt und durch die Landeshauptkasse beigetrieben.

Gerichtskosten 2. Instanz: Im Urteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht fällt ebenfalls eine Verfahrensgebühr an. Diese ist gegenüber der Verfahrensgebühr 1. Instanz erhöht und beläuft sich auf das 3,2-fache der Ausgangsgebühr des Gerichtskostengesetzes. Auch beim Landesarbeitsgericht werden in verschiedenen Fällen keine oder nur ermäßigte Gerichtsgebühren erhoben. In den verschiedenen Beschwerdeverfahren fallen z. B. keine oder nur ermäßigte Gebühren an.

Rechtsanwaltskosten 1. Instanz: Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach setzt sich die Vergütung aus den im Gesetz für die Tätigkeit des Rechtsanwalts vorgesehenen Gebühren (z.B. Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr) und Auslagen zusammen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Streitwert des Verfahrens.

Wichtig ist, dass in Urteilsverfahren kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Beistands besteht. Dies bedeutet, dass die jeweilige Partei die Kosten 1. Instanz des von ihr beauftragten Rechtsanwalts immer selbst trägt, unabhängig davon, ob sie den Prozess verliert oder gewinnt. Hierauf hat der Rechtsanwalt die Partei hinzuweisen.

Rechtsanwaltskosten 2. Instanz: Im Urteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt der Ausschluss der Kostenerstattung nicht. Dies bedeutet, dass die unterlegene Partei nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die des Gegners zu zahlen hat. Das Kostenrisiko ist somit in der 2. Instanz wesentlich höher als in der 1. Instanz. Es kommt hinzu, dass die Anwaltsgebühren etwas höher sind als in der 1. Instanz.

Beschlussverfahren: Hier werden keine Gerichtskosten erhoben. Was die Rechtsanwaltskosten angeht, so hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten durch den Arbeitgeber, soweit die Hinzuziehung des Rechtsanwalts erforderlich war. Der Arbeitgeber trägt seine Rechtsanwaltskosten stets selbst.