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Weitere Rechtsmittel

Im Beschlussverfahren kann gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Das Verfahren entspricht weitgehend dem Berufungsverfahren. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter unterzeichnet sein; ansonsten herrscht kein Vertretungszwang. Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte findet unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte. Sie ist insbesondere in den ausdrücklich im Gesetz genannten Fällen statthaft, wie z. B. gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Entscheidungen über die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage, Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren und gegen Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung entweder bei dem Arbeitsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Landesarbeitsgericht einzulegen. Gegen Entscheidungen in PKH-Sachen beträgt die Frist für die sofortige Beschwerde einen Monat. Erachtet das Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. Anderenfalls ist die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Landesarbeitsgericht entscheidet durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Entscheidung ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn sie vom Landesarbeitsgericht im Beschluss zugelassen wurde.

Schließlich gibt es noch die (einfache) Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (§ 68 Gerichtskostengesetz) sowie die befristete Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühr (§ 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).